Stand: 2024-11
Präambel
Das Cybersecurity Cluster Nordwest ist die zentrale Anlaufstelle für Fachkräfte im Bereich Cybersecurity, IT-Sicherheit und Informationssicherheit in der Region Nordwestdeutschland.
Wir fördern den Austausch von Wissen und Erfahrungen, unterstützen die Weiterbildung und vernetzen Expertinnen aus den verschiedensten Branchen.
Unsere Interessen verfolgen wir dabei mit einem ausschließlich nicht-kommerziellen Hintergrund und dem übergeordneten Ziel, eine gemeinsame Community und regionale Anlaufstelle für den Austausch unter interessierten Fachexpertinnen aufzubauen.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Cybersecurity Cluster Nordwest”.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.”. - Der Vereinssitz ist Oldenburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der Informationssicherheit und damit zusammenhängenden Bereichen.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Vernetzung von Wissenschaft, Forschung und Unternehmen.
- Förderung der regionalen Zusammenarbeit.
- Vernetzung der Region mit nationalen und internationalen Partnern.
- Entwicklung einer überregionalen Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation.
- Mitwirkung bei der Erarbeitung von Normen und Standards.
- Initiierung und Organisation von Verbundprojekten.
- Organisation von Veranstaltungen, Tagungen und Vorträgen zur Schaffung von Austausch und einem besseren thematischen Verständnis für die interessierte Öffentlichkeit.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Für den Aufnahmeantrag ist die Textform ausreichend.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch freiwilligen Austritt,
- durch Streichung von der Mitgliederliste,
- durch Ausschluss aus dem Verein,
- bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen.
Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder oder deren Vertreter sind verpflichtet, über mündlich oder schriftlich erhaltene Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese Dritten nicht zugänglich zu machen,
wenn diese Information mindestens als vertraulich gekennzeichnet sind bzw. die Vertraulichkeit mitgeteilt wurde.
Alle Verpflichtungen gelten während der Dauer der Mitgliedschaft sowie 10 Jahre nach Ausscheiden aus dem Verein.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge sowie Zahlungsmodalitäten werden in einer separat veröffentlichten Beitragsordnung festgelegt.
Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 7 Organe des Vereins
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus mindestens 3 natürlichen Personen,
darunter dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Vorstände gemeinschaftlich vertreten,
davon muss einer der 1. oder 2. Vorsitzende sein.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren,
vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied
(aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen,
die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Für die Einberufung ist die Textform ausreichend.
In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder,
darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.
Dafür ist die Textform ausreichend.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes.
- Entlastung des Vorstandes.
- Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
- Ernennung von Ehrenmitgliedern.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern
können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Für die Einberufung ist die Textform ausreichend.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln erforderlich.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll wird von einem Protokollführer geführt, den der Versammlungsleiter bestimmt.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
- Ort und Zeit der Versammlung
- die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
- die Zahl der erschienenen Mitglieder
- die Tagesordnung
- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.
Die Art der Abstimmung (z. B. per Handzettel) bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Für die Wahlen gilt Folgendes:
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht,
findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
-
Sofern die Mitgliederversammlung mit dem Zweck der Vereinsauflösung nichts anderes beschließt,
sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird
oder seine Rechtsfähigkeit verliert. -
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung.
§ 16 Gründungsklausel
Der Vorstand ist im Zuge der Gründungs- und Eintragungsvorgänge des Vereins ermächtigt,
Satzungsänderungen vorzunehmen, die nach Auffassung des Vereinsregisters oder des zuständigen Finanzamts für Körperschaften
für die Eintragung des Vereins bzw. dessen Anerkennung als gemeinnützig notwendig sind.
Derartige Satzungsänderungen dürfen die Bestimmungen über den Vereinszweck,
über das Verfahren bei Wahlen und Beschlüssen und über den Anfall des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins nicht inhaltlich ändern.
Abschluss
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung verabschiedet.
Oldenburg, den 29.11.2024